Kaplan

  Kaplan

"Kapläne" wurden im deutschen Sprachraum junge Priester in den ersten Jahren nach ihrer Priesterweihe genannt, in denen sie in der Regel noch einem Pfarrer unterstellt waren und keine Eigenverantwortung trugen. Innerhalb der Komthurey war dies allerdings das höchste geistliche Amt. Oft wurden auch alte Ordensritter, die des Kämpfens müde oder unfähig waren, von den anderen Ordensrittern zum Kaplan gewählt, sobald das Amt frei wurde. Der Bruder Kaplan kümmerte sich um das geistige Wohl der anderen Mitglieder. Er war der einzige der die Beichte abnehmen durfte und sprach zu Beginn und nach den Mahlzeiten das Gebet. Aufgrund seines Amtes war er sehr angesehen im Orden und durfte neben den Ordensrittern an der Tafel sitzen, wo er auch zuerst bedient wurde. Je nach Ordenszugehörigkeit trug er ein mehr oder weniger enges, braunes bis schwarzes Gewand.

Bestimmungen für die Brüder Kapläne

 268. Die Brüder Kapläne müssen dasselbe Gelübde ablegen wie die übrigen Brüder, auch muss ihr Verhalten so sein wie das der übrigen Brüder; nur sollen sie statt des Paternoster die Horen beten. Sie sollen eine enges Gewand tragen und sich den Bart rasieren, auch können sie Handschuhe tragen. Wenn sie an einem Ort anwesend sind, wo ein Bruder stirbt, sollen sie die Messen singen und das Totenamt verlesen anstelle der 100 Paternoster. Den Brüdern Kaplänen soll man Ehre erweisen, man soll ihnen die besten Gewänder des Ordens geben; an der Tafel sollen sie zuerst neben dem Meister sitzen und zuerst bedient werden. 269. Die Brüder Kapläne sollen die Beichte der Brüder hören; kein Bruder darf jemand anders beichten als ihm, weil er den Bruder Kaplan ohne besondere Erlaubnis haben kann, Diese nämlich haben größere
Gewalt vom Papst, sie zu absolvieren, als ein Erzbischof. 270. Wenn ein Bruder Kaplan einen Fehltritt begeht, soll er in seinem Kapitel wie ein anderer Bruder um Verzeihung bitten, ohne indes auf die Knie zu fallen, und soll tun, was die Brüder ihm auferlegen.
Wenn ein Bruder Kaplan das Haus verlässt und dann zurückkehrt und an der Tür um Verzeihung bittet, soll er an der Tür des Kapitels das Kleid ablegen und in das Kapitel vor die Brüder kommen und um Verzeihung bitten, ohne jedoch auf die Knie zu fallen, Wenn er nichts begeht, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muss, soll man ihm die gebührende Pönitenz auferlegen und er soll ein Jahr und einen Tag ohne sein Kleid sein. Er soll am Gesindetisch essen ohne Tischtuch und soll alle Fasten einhalten
wie die anderen büßenden Brüder, bis die Brüder ihn loslassen. Sonntags soll er in unauffälliger Weise zum Bruder Kaplan zur Disziplin kommen und ebenso mit jeder Disziplin, die er zu leisten hat, verfahren; auch kann er außeramtlich die Woche über ohne Noten singen. Und wenn die büßenden Brüder mit den Sklaven arbeiten, soll der Bruder Kaplan, anstatt zu arbeiten, seinen Psalter singen.

 271. Wenn ein Bruder Kaplan einen schlechten Lebenswandel führt, Zwist unter den Brüdern stiftet oder Ärgernis bereitet, so kann man sich seiner leichter und ohne längere Beratung entledigen als eines andern Bruders; denn so lautete der Befehl des Papstes, als er uns die Brüder Kapläne gab. Wenn er in seinem Ordenskleide Buße tut, soll er an der Turkopolentafel50 ohne Tischtuch essen. Auch kann sein Vergehen leicht derart sein, dass man ihn in Fesseln und ewigen Kerker wirft.

 272. Das sind die Vergehen, von denen ein Bruder Kaplan einen Tempelbruder nicht absolvieren kann, nämlich:
wenn er einen Christen oder eine Christin tötet; ferner, wenn ein Bruder Hand an einen andern Bruder legt, sodass er ihn blutig schlägt; ferner, wenn ein Tempelbruder Hand an einen Angehörigen eines andern Ordens legt, sei es ein Geistlicher oder ein von der heiligen Kirche ordinierter Priester; ferner, wenn ein Bruder die Weihen empfangen und sie bei seinem Eintritt in den Orden verleugnet, es nachher aber beichtet;
endlich, wenn er durch Symonie in den Orden kommt.

 273. Für diese Vergehen kann der Bruder Kaplan keine Absolution erteilen, denn der Papst hat sie für die römische Kirche vorbehalten. Daher sollen die Brüder sich für dieselben Absolution vom Patriarchen, Erzbischof oder Bischof desjenigen Landes, in welchem sie sich gerade aufhalten, erteilen lassen.

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